Lizenzverträge
Sie können über Ihr Schutzrecht rechtgeschäftlich nahezu beliebig verfügen. Insbesondere können mit Ausnahme der sog. Erfinderpersönlichkeitsrechte (z.B. Recht des Erfinders auf Nennung) alle Rechte an einer Erfindung auf Dritte übertragen werden. Voraussetzung ist natürlich, das der Schutzrechtsinhaber materieller Rechtsinhaber ist. Dies kann insbesondere dann nicht gegeben sein, wenn Erstanmelder und Erfinder nicht identisch sind und die vermeintliche Übertragung vom Erfinder auf den Erstanmelder später als nichtig betrachtet wird, beispielsweise weil bei einer Diensterfindung eines Arbeitnehmers die Erfordernisse des Arbeitnehmererfindungsgesetzes nicht beachtet wurden.
Ist der Schutzrechtsinhaber rechtmäßiger Rechtsinhaber, kann er über dieses Recht wie über jedes andere Recht verfügen. Insbesondere kann er es ganz oder teilweise verkaufen oder zeitweise abtreten, wobei der Gestaltungsfreiheit innerhalb der kartellrechtlichen Vorschriften (s.u.) nahezu keine Grenzen gesetzt sind. Derartige Rechte können aber auch vererbt werden oder Gegenstand einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme sein.
Es können auch Prioritätsrechte, also das Recht, unter Inanspruchnahme des ursprünglichen Zeitranges in In- oder Ausland Nachanmeldungen zu tätigen, übertragen werden. Dies ist besonders für ausschließlich regional oder national Tätige Erfinder interessant, die möglicherweise gegen Entgeld einem Interessenten aus einem anderen Kontinent die Rechte an der Erfindung einräumen möchten.
Die Übertragung eines Schutzrechtes ist im Falle eines Registerrechts
(Patent, Gebrauchsmuster, Marke, Geschmacksmuster ... ) mit Ausnahme der
Persönlichkeitsrechte eines Erfinders oder Schöpfers jederzeit
ganz oder in Teilen möglich. Urheberrechte verbleiben dagegen mangels
Registereintrag grundsätzlich beim Urheber, übertragbar sind hier
nur die Verwertungsrechte.
Voraussetzung ist neben der Inhaberschaft des rechtsabtretenden Schutzrechtsinhabers
dessen Berechtigung, über das Rechts zu verfügen. Dieses Recht
kann beispielsweise eingeschränkt sein, wenn eine Zwangsvollstreckung
angeordnet ist und eine entsprechende Eintragung in das Markenregister erfolgt
ist.
Die Übertragung gliedert sich in die reine Übertragung des Rechtes
durch den Rechtskaufvertrag, in dem der Käufer die Annahme erklärt
und der Verkäufer die Übertragung verfügt, und die registerrechtliche Übertragung
(Umschreibung), die jedoch nur deklaratorische Wirkung hat und im Gegensatz
zum Grundbuch- keine materiellrechtlichen Wirkungen nach sich zieht.
Für die registerrechtliche Umschreibung des Schutzrechtes muss der als
Inhaber eingetragene eine Umschreibungsbewilligung unterzeichnen, die meist
vom neuen Inhaber zusammen mit dem Antrag der das Register führenden
Behörde vorgelegt wird. In der Regel wird mit der Umschreibung eine
amtliche Gebühr fällig.
Sollte der als Inhaber eingetragene nicht in der Lage (z.B. im Todesfall) oder Willens sein, die Umschreibungsbewilligung abzugeben, kann diese auch durch andere Dokumente, wie zum Beispiel einem Erbschein, einem entsprechenden Urteil oder ähnlichem ersetzt werden.
Der Lizenzvertrag ist ein Vertrag, durch den der Inhaber eines Patents, eines Gebrauchsmusters oder einer Marke sein Recht ganz oder zum Teil auf eine andere Person überträgt ohne das Schutzrecht selbst zu übertragen (wenn dies überhaupt möglich ist).
Es wird zwischen der einfachen und der ausschließlichen und der alleinigen Lizenz unterschieden:
Bei der einfachen Lizenz besteht die vertragliche Hauptpflicht des Schutzrechtsinhabers (Lizenzgeber) darin, das aus dem Schutzrecht folgende Verbietungsrecht gegenüber dem Schutzrechtsbenutzer (Lizenznehmer) nicht geltend zu machen, während die vertragliche Hauptpflicht des Lizenznehmers darin besteht, für Benutzungshandlungen Lizenzgebühren zu zahlen.
Die einfache Lizenz lässt den Lizenzgeber in der weiteren Verwertung seines Schutzrechts - sei es durch Eigenproduktion oder Benutzung oder sei es durch Lizenzvergabe an Dritte - unbeschränkt; sie schützt den Lizenznehmer dem gemäß auch nicht davor, dass neben ihm auch andere das lizenzierte Schutzrecht verwenden und ihm damit Konkurrenz machen. Demgegenüber ist es das Ziel der ausschließlichen Lizenz, die geschützte Rechtsposition des Lizenzgebers an nur einen einzigen Lizenznehmer zur Nutzung zu übertragen in der Erwartung, dass sich dieser in ganz besonders intensiver Weise um die Ausnutzung des Schutzrechts kümmern wird, wodurch dem Lizenzgeber die Einräumung des Benutzungsrechts durch besonders hohe Lizenzgebühren abgegolten wird. Bei der alleinigen Lizenz behält sich der Lizenzgeber ein alleiniges Recht zur Nutzung
- Die konkrete Ausgestaltung eines Lizenzvertrages richtet sich aber nicht nur danach, ob eine einfache oder eine ausschließliche Lizenz vergeben wird, sondern auch danach, ob nach der Art des Schutzrechts eine Vereinbarung über die konkrete bzw. erweiterte Ausführungsform (Äquivalenter Schutzbereich des Patents) erforderlich erscheint.
- In Patent- bzw. Gebrauchsmusterlizenzverträgen ist es beispielsweise sinnvoll, den Schutzumfang eines technischen Schutzrechts in den Vertrag aufzunehmen. Hierdurch werden Kriterien geschaffen, die den Vertragsparteien nachträglich die Feststellung erleichtern, inwieweit der Lizenznehmer von der Lizenzzahlungspflicht befreit ist, wenn seine produzierte Ausführungsform mehr oder weniger von der beschriebenen abweicht.
- Des weiteren können vertragliche Vereinbarungen über den Umfang der Lizenzvereinbarung getroffen werden. Man unterscheidet unter anderem zwischen örtlichen Beschränkungen, Mengenbeschränkungen, zeitlichen Beschränkungen sowie Beschränkungen hinsichtlich der verschiedenen Benutzungsarten des lizenzierten Produktes.
- Die Vertragsfreiheit ist in diesem Bereich jedoch nicht unbeschränkt. Lizenzverträge sind häufig unwirksam, weil sie dem Erwerber unangemessene Beschränkungen im Geschäftsverkehr auferlegen, die über den Inhalt des Schutzrechts hinausgehen. Jeder ausschließliche Lizenzvertrag sollte daher auf seine Vereinbarkeit mit dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) bzw. Artikel 85,86 EG-Vertrag überprüft werden. Anstelle der früheren Gruppenfreistellungsverordnung der Europäischen Kommission für Patentlizenzvereinbarungen vom 23.07.1984, gilt seit dem 01.04.1996 die Gruppenfreistellungsverordnung für Technologietransfer-Vereinbarungen. Soweit diese nicht anwendbar ist, muss ggfs. eine Zustimmung der EG-Kommission in Form eines sog. Negativattestes beantragt werden. Jeder einfache Lizenzvertrag sollte darüber hinaus zunächst auf seine Vereinbarkeit mit dem AGB-Gesetz geprüft werden.
