Arbeitnehmererfindungsgesetz
Das Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbEG) regelt das Verhältnis zwischen
dem angestellten Erfinder und seinem Arbeitgeber.
Freie Mitarbeiter und Geschäftsführer betrifft das Gesetzt idR.
nicht. Es dient zur Regelung des Verhältnisses zwischen einem Arbeitnehmererfinder
und seinem Arbeitgeber. Grundsätzlich hat der Erfinder das Recht auf
das Patent (§6 Satz 1 Patentgesetz (PatG)). Der Arbeitgeber wird erst
Inhaber infolge eines Rechtsübergangs.
Nach §6 ArbEG geht durch die Inanspruchnahme das Recht auf das Patent an den Arbeitgeber über. Die Inanspruchnahme ist eine Erklärung, die sehr strengen Form- und Fristanforderungen unterliegt. Die Inanspruchnahme ist eine schriftliche Erklärung durch den Arbeitgeber, die unmittelbar gegenüber dem Arbeitnehmer abzugeben ist. Durch die Inanspruchnahme und die Benutzung der Erfindung entsteht ein Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers (§9 ArbEG). Ein Großteil aller Erfindungen, ca. 70-85%, werden durch Arbeitnehmer gemacht. Trotz allem ist das Arbeitnehmererfindungsgesetz in vielen kleinen und mittleren Unternehmen nicht Bestandteil von Rechtsüberlegungen. Dies kann insbesondere bei einem Fehlverhalten des Arbeitnehmers fatale Folgen haben. Wird z.B. die Frist der Inanspruchnahme oder die Form der Inanspruchnahmeerklärung nicht eingehalten, so bleibt der Erfinder Inhaber des Patents, auch wenn dieses auf das Unternehmen angemeldet wurde. Problematisch wird dies insbesondere dann, wenn der Erfinder ausscheidet und Ansprüche geltend macht. Dies kann dazu führen, dass ganze Produktlinien neu entwickelt werden müssen, falls es sich bei der Erfindung um eine Kerntechnologie handelt.
Der Arbeitgeber hat, um die Erfindung auf sich überzuleiten, die Erfindung in Anspruch zu nehmen. Die Inanspruchnahmeerklärung ist die wichtigste Pflicht des Arbeitgebers, wenn er nicht riskieren will, dass die Erfindung frei wird. Die Inanspruchnahmeerklärung unterliegt strengen Form- und Fristerfordernissen. Die Inanspruchnahme hat gemäß §6 Abs. 2 ArbEG schriftlich gegenüber dem Arbeitnehmer zu erfolgen. D.h. sie ist durch den Arbeitgeber bzw. den gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Die Inanspruchnahmeerklärung ist spätestens bis zum Ablauf von vier Monaten nach Eingang der ordnungsgemäßen Meldung abzugeben (§6 Abs. 2 ArbEG). Aus Beweisgründen sollte sich der Arbeitnehmer den Empfang quittieren lassen. Gemäß §5 Abs.1 ArbEG hat der Arbeitgeber den Eingang der Erfindungsmeldung durch den Arbeitnehmer schriftlich zu bestätigen. Gemäß §13 ArbEG ist der Arbeitgeber nach der Inanspruchnahme verpflichtet, die Anmeldung im Inland anzumelden. Bei Missachtung dieser Pflicht kann der Arbeitnehmer einen Schadensersatzanspruch geltend machen.
Nicht nur der Arbeitgeber hat Pflichten, die bei Missachtung ggf. zu Schadensersatzansprüchen führen können, sondern auch der Arbeitnehmer. Eine Pflicht des Arbeitnehmers ist die ordnungsgemäße Meldung der Erfindung (§5 ArbEG), da erst durch diese die viermonatige Frist für die Inanspruchnahme durch den Arbeitgeber zu laufen beginnt. Eine Meldung ist ordnungsgemäß, wenn sie unverzüglich dem Arbeitgeber schriftlich gemeldet wird. Für die Schriftlichkeit gelten die oben aufgeführten Voraussetzungen, d.h. die Meldung ist zu unterschreiben. Der Arbeitgeber ist idR. nicht der Vorgesetzte, soweit er nicht der Geschäftsführer bzw. der Vorstand ist. Weiterhin hat der Arbeitnehmer die Erfindung detailliert zu beschreiben. Die Meldung soll den Arbeitgeber in die Lage versetzen, die Erfindung nachzuvollziehen und die Berechung der Vergütung zu ermöglichen.
Der Anspruch auf Vergütung entsteht dem Grunde nach mit der Inanspruchnahme. Die Fälligkeit, d.h. der Zeitpunkt ab dem gezahlt werden muss, entsteht mit der Benutzungsaufnahme. Grundsätzlich berechnet sich die Vergütung auf der Grundlage des Erfindungswerts (§11 ArbEG iVm. Rl Nr. 1,2,3,4,5). Der Wert einer Erfindung kann nach unterschiedlichen Verfahren berechnet werden. Bei der Lizenzanalogie wird der fiktive Lizenzsatz zugrunde gelegt, der auf dem freien Markt zu erreichen wäre. Im konkreten Fall wäre der Erfindungswert der Umsatz des Produkt multipliziert mit dem Prozentsatz des fiktiven Lizenzsatzes.
Nach der Richtlinie Nr. 30-40 fließen neben dem Erfindungswert Anteilsfaktoren in die Berechnung der Vergütung ein. Diese Anteilsfaktoren sind die Stellung der Aufgabe, die Lösung der Aufgabe und die Aufgabe und Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb. So hat z.B. ein Programmierer, der vornehmlich in der Grundlagenforschung tätig ist und ein bestimmtes ihm vorgegebenes Problem lösen soll, mit einer geringeren Vergütung zu rechnen, da aufgrund seiner Stellung davon auszugehen ist, dass Erfindungen Resultat seiner Arbeit sind. Die Einzelheiten sind der Richtlinie zu entnehmen. Weiterhin ist zu berücksichtigen welche Stellung die Erfindung im Gesamtprodukt hat, d.h. wie wichtig ist dieser Bestandteil für den Kunden bzw. für die Lauffähigkeit des Produkts.
Aufgrund dieser vielen Parameter kann eine pauschale Festlegung der Höhe der Vergütung nicht gemacht werden. Der Bereich der Vergütung kann von ein paar hundert Mark im Jahr bis zu mehr als hunderttausend Mark reichen. Um den Berechnungsaufwand zu vermeiden, versuchen Arbeitgeber die Ansprüche eines Arbeitnehmers durch eine einmalige Pauschalzahlung zu befriedigen. Der Programmierer sollte dieses Angebot genau durchrechnen, da seine Erfindung, anderes als im Maschinenbau, so gut wie immer in das fertige Produkt einfließen. Eine einmalige Pauschalvergütung ist dann interessant, wenn die Erfindung nicht in das Endprodukt einfließt, oder mit dem Endprodukt nur ein sehr geringer Umsatz zu erwarten ist. Diese Vergütungszahlungen können nicht bereits im Vorfeld durch arbeitsvertragliche Vereinbarungen ausgeschlossen werden (§22 ArbEG). Der Programmierer hat also zusätzlich zu seinen Gehaltsansprüchen einen Anspruch auf Vergütungszahlungen, die im Einzelfall nicht unbedeutend sein können.
