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Patente

Patente sind die klassischen Schutzrechte. Sie gewähren dem Inhaber ein ausschließliches Benutzungsrecht und damit eine Marktposition, die ihm oft die Realisierung eines beträchtlichen Gewinnes ermöglicht.

Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Schutzbereich des Patentes ausreichend groß ist. Die muss zum einen in räumlicher Hinsicht gegeben sein und zum anderen muss der sachliche Schutzbereich ausreichend groß sein. Letzterer wird maßgeblich durch den Inhalt der Patentschrift bestimmt, die damit eine außerordentlich wichtige Rolle spielt. Daher ist unbedingt bei der Formulierung der Anmeldung auf eine Abstrahierung der Formulierung zu achten, um einen möglichst großen Schutz zu erhalten.

Die Patentschrift wird von einer Beschreibung mit optionalen Zeichnungen und den Patentansprüchen gebildet. Dazu kommt eine (für den Schutzbereich nicht maßgebliche) Zusammenfassung, die für redaktionelle Zwecke genutzt wird. Gemäß dem Auslegeprotokoll zum europäischen Patentübereinkommen, das auch auf alle nationalen Patente in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Patentorganisation anzuwenden ist, wird der Schutzbereich des Patentes durch die Patentansprüche bestimmt, denen damit eine eminent wichtige Rolle zukommt.

Wenn der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger als potentieller Anmelder nur über wenig oder keine Erfahrung verfügt, sollte ein Fachmann hinzugezogen werden, da dieser die Anforderungen der Rechtsprechung im Verletzungsprozess kennt und ein Gefühl für die Bedingungen für einen hinreichenden Schutzbereich hat. Anmeldeberechtigt ist in Deutschland der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger, dass einerseits ein Käufer der Erfindung oder andererseits zum Beispiel der Arbeitgeber sein, der in Anwendung des Arbeitnehmererfindungsrechts in die Position des Rechtsnachfolgers eintreten kann.

Der räumliche Schutz des Patentes wird vom Anmelder selbst bestimmt. Grundsätzlich verbietet ein Patent Dritten die Benutzung des patentierten Gegenstandes (oder Verfahrens) nur in dem Land, für das das Patent erteilt wurde. Ein deutsches Patent gilt also nur in Deutschland, in Belgien beispielsweise kann jeder Dritte den Gegenstand benutzen.

Schutz außerhalb Deutschlands bieten internationale Patentanmeldungen, die zu nationalen Patenten in den gewünschten Staaten führen, europäische Patente oder andere regionale Patente sowie natürlich nationale Patente in den jeweiligen Staaten. Europaweit geltende Gemeinschaftspatente, die Schutz für die gesamte EU bieten könnten, sind leider noch nicht möglich, da das entsprechende Abkommen bis heute nicht von genügend Staaten ratifiziert wurde.

Das Patentrecht ist in allen Staaten nahezu harmonisiert, so dass die Unterschiede in den verschiedenen Staaten eher gering sind. Es wird jedoch nicht in allen Staaten eine nationale Prüfung auf Neuheit oder Erfindungshöhe durchgeführt, so dass teilweise die Grenze zwischen Patent und Gebrauchsmuster (die es nicht in allen Staaten gibt) verwischt ist. Ein Ausnahmeposition nehmen hier allerdings die USA ein, dort ist das Patentrecht teilweise doch deutlich von dem West-Europas verschieden.

Für alle Patente sind Gebühren zu zahlen, zunächst die Anmelde- und Prüfungsgebühr für die Dienstleistung des jeweiligen Patentamtes und dann, meist ab dem dritten Jahr, jährlich eine Jahresgebühr. Sinn dieser Jahresgebühr ist, dass der Inhaber oder Anmelder eines Patentes die ihm zugebilligte Alleinstellung, die ja eigentlich dem staatlichen Streben nach Wettbewerb widerspricht, nur solange in Anspruch nimmt, wie er auch tatsächlich daran interessiert ist. Ansonsten soll der Gegenstand der Erfindung zur Benutzung durch die Allgemeinheit freigegeben werden.